OLG Hamm: Rücktritt vom Neuwagenkauf wegen zu hohen Spritverbrauchs

Pressemitteilung

Verbraucherschutz: Käufer kann vom Kauf zurücktreten, wenn der
gekaufte Neuwagen zu viel Kraftstoff verbraucht.

Ein Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der gekaufte
Neuwagen auch unter Testbedingungen über 10% mehr Kraftstoff verbraucht
als im Verkaufsprospekt angegeben. Das hat der 28. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm am 07.02.2013 entschieden und insoweit
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.
Ende 2009 hatte der Kläger aus Herne beim beklagten Autohaus in
Bochum einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von ca.
20.300 € erworben. Der Verkaufsprospekt bewarb das Fahrzeug (ohne
Zusatzausstattung) mit nach dem Messverfahren gem. EU-Richtlinie
RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten. Nachdem der
Kläger zu hohe Verbrauchswerte beanstandet hatte und der Beklagten
keine Nachbesserung gelungen war, erklärte er im April 2010 den
Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hat sodann die Rückzahlung des Kaufpreises
gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangt. Die Beklagte hat
einen Fahrzeugmangel mit der Begründung bestritten, die vom Kläger
beanstandeten höheren Verbrauchswerte hingen von der Zusatzausstattung
und der individuellen Nutzung ab.
Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger
Recht gegeben. Er sei zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug
eine Beschaffenheit fehle, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt
habe erwarten dürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen
Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen
Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen
seien. Der Käufer könne aber erwarten, dass die im Prospekt
angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien.
Dies sei bei dem dem Kläger verkauften Fahrzeug nicht der Fall. Das
vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten habe dies bestätigt.
Die vom Sachverständigen festgestellten erhöhten Verbrauchswerte
stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, weil der im Verkaufsprospekt
angegebene Verbrauchswert um mehr als 10% überschritten werde.
Von dem von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis sei allerdings
ein Abzug von ca. 3.000 € zu machen, die der Kläger als Entschädigung
für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten habe.
rechtskräftiges Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 07.02.2013 (I-28 U 94/12)
Christian Nubbemeyer, Pressedezernent